


§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Taekwondo Team Schiefbahn und hat seinen Sitz in Willich-Schiefbahn. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins Taekwondo Team Schiefbahn e.V.
Der Name wird abgekürzt mit den Buchstaben TTS
§2 Zweck
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
§6 Beiträge
Die Aufnahmegebühr, der Jahresbeitrag und dessen Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt.
Der Beitrag soll nach sozialen Gesichtpunkten festgesetzt werden.
§7 Organe
Organe des Vereins sind
§8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister.
Sollte der Verein mehr als einhundert Mitglieder haben, so sind pro angefangene hundert Mitglieder zwei weitere Vorstandmitglieder zu berufen. Der Vorstand besteht aus maximal neun Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende sein Amt nur ausüben darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Die Wahl des neuen Vorstandes hat jeweils bis spätestens 31. März des darauffolgenden Jahres zu erfolgen. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins sowie die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages.
§9 Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht eines minderjährigen Mitgliedes, vor dem vollendeten 14. Lebensjahr, wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Ein gesetzlicher Vertreter darf neben seinem eigenen Stimmrecht, auch das Stimmrecht seiner Kinder ausüben. Das Stimmrecht nach vollendetem 14. Lebensjahr kann nur persönlich ausgeübt werden.
§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht vom Vorstand wahrgenommen werden. Sie hat folgende Aufgaben:
Die Mitgliederversammlung hat mindestens jährlich an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort stattzufinden.
Sie ist vom Vorstand durch schriftliche Einladung, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen, einzuberufen.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzt oder geändert werden.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Viertel sämtlicher Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, vom Vorstand verlangt wird. Kommt der amtierende Vorstand diesem Wunsch nicht nach, so ist der Stimmführer dieser Antragsteller der Mitglieder befugt, die Mitgliederversammlung satzungsgemäß einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fast ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Änderung der Satzung, Verschmelzung des Vereins und Auflösung des Vereins, ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§11 Abteilungen
Für im Verein betriebene Sportarten werden bei Bedarf durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet.
§12 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen.
§13 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglied des Ehrenrates sein. Bis zur Neuwahl des Ehrenrates bleibt der alte Ehrenrat im Amt.
Die Tätigkeit des Ehrenrates ist ehrenamtlich.
Dem Ehrenrat obliegt es Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, die sich aus dem Vereinsleben ergeben oder auf ihm beruhen, zu schlichten.
Die Entscheidungen des Ehrenrates ergehen nach mündlicher Anhörung. Sie sind den Beteiligten und dem Vorstand in schriftlicher Form bekannt zu geben.
Zur Anhörung lädt der Ehrenrat je zwei Vertreter der streitenden Parteien.
Die Entscheidung des Ehrenrates kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§15 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Fassung vom 27.11.2001
Der Vorstand
1 Bei geschlechtsbezogenen Schreibweisen sind immer beide Geschlechter gemeint